Brennrechte in Deutschland

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Brennrechte in Deutschland

Nachdem wir in den letzten Wochen viel über Obstbrände und deren Ursprung gehört haben, möchten wir uns zum Abschluss noch den Brennrechten widmen. Immer wieder taucht die Frage auf, was man tun muss um selbst eine guten Tropfen brennen zu können. Eins sei gesagt: Einfach ist es nicht, denn bevor man auch nur einen Tropfen Selbstgebrannten erhält, muss sich der engagierte Brenner zuerst durch den deutschen Bürokratiedschungel schlagen. Es muss nicht nur beachtet werden wo gebrannt werden darf, ob in den eigenen 4 Wänden oder doch lieber bei einer registrierten Destille, sondern es gibt auch Gesetze dazu, an wen man dann den guten Schnaps weitergeben und verkaufen darf. Viele Hobbybrenner möchten nur für den Eigenbedarf brennen oder an Freunde verschenken. Aber was ist wenn die Hausproduktion ausgeweitet werden soll und die Überlegung aufkommt, den Lebensunterhalt mit den feinen Fruchtdestillaten zu bestreiten?

Um hier einen Überblick über Möglichkeiten und die Rechtslage zu erhalten, möchten wir im Folgenden etwas Licht in das Dunkel bringen.

Zuerst einmal sollten wir die verschiedenen Begriffe und Brennereiarten unter die Lupe nehmen. Im Groben werden zwischen landwirtschaftlichen und gewerblichen Brennereien unterschieden. Landwirtschaftliche Betriebe sind solche, die auch über Ländereien verfügen und ein Brennrecht aus diesem Grund bekommen haben. Gewerbliche Brennereien hingehen grenzen sich von den landwirtschaftlichen Brennereien dadurch ab, dass sie Rohstoffe verarbeiten, die über einen normalen landwirtschaftlichen Betrieb heraus gehen. Weiter werden die Brennereien im Gesetzestext in Abfindungsbrennereien und Verschlussbrennereien unterteilt. Abfindungsbrennereien bedeutet, dass der erzeugte Alkohol im Voraus anhand von amtlichen Ausbeutesätzen verbindlich errechnet wird. Die sogenannte "steuerfreie Überausbeute" bleibt den Abfindungsbrenner in der Regel erhalten. Die Höchstmenge von 300 Liter reinen Alkohol darf in der Abfindungsbrennerei nicht überschritten werden. Destillen und Betriebe die unter dieses Gesetz fallen, sind Klein- und Obstbrennereien und auch die "Stoffbesitzer" selbst.

Was sind Klein- und Obstbrennereien?


Definiert sind diese Destillen als landwirtschaftliche Nebenbetriebe, die hauptsächlich in Baden-Württemberg, dem Saarland, Rheinland-Pfalz und Bayern angesiedelt sind. Der Grund für die geographische Begrenzung ergibt sich aus der Geschichte, da in den genannten Bundesländern die Landwirte vorwiegend Obst anbauten und daher auch die Brennlizenzen benötigten um das Obst weiter verwerten zu können. Klein- und Obstbrennereien in denen überwiegend Obst von Streuobstwiesen gebrannt wird, gibt es seit dem 18. Jahrhundert und werden bis heute betrieben. Mit der Fortführung dieser Tradition, ermöglichen die Bauern und Brenner die uralte Kulturlandschaft in Süddeutschland zu erhalten und den Schutz alter Obstsorten zu fördern.

Wer sind Stoffbesitzer?


So werden Personen genannt, die nicht selbst eine Destille besitzen und bis zu 50 l reinen Alkohol jährlich in einer Abfindungsbrennerei herstellen lassen. Das Obst, welches gebrannt wird muss vom Stoffbesitzer selbst erzeugt sein. Das bedeutet für den Stoffbesitzer, er muss auch Eigentümer oder zumindest Pächter der Ländereien sein auf denen das Obst angebaut wird. Es darf kein zugekauftes, geschenktes, ersteigertes oder aufgesammeltes Obst gebrannt werden. Einzige Ausnahme sind wildwachsende Waldbeeren, diese dürfen gesammelt und gebrannt werden. Den Betreibern einer Abfindungsbrennerei ist es nicht erlaubt, Früchte zu destillieren, deren Herkunft ungewiss ist.

Was ist an Steuer abzuführen?


Zuerst einmal muss jede Klein- und Obstbrennerei 3/4 des gewonnenen Obstrohalkohols an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abführen, wofür im Gegenzug die Brennerei ein angemessenes Übernahmegeld erhält. (Allerdings soll das Branntweinmonopol bis Ende 2017 abgeschafft werden, wodurch auch nicht mehr die Möglichkeit besteht, Reinalkohol an die Bundesmonopolverwaltung zu verkaufen.) Der Rest wird von den Herstellern selbst zu Edelobstbränden, Geist oder Likör verarbeitet. Hierfür muss eine ermäßigte Brandweinsteuer von 10,22 Euro pro Liter reinem Alkohol bezahlt werden. Die Rede ist hier von ermäßigter Brandweinsteuer, da der normale Steuersatz in der Regel bei 13,03 Euro pro Liter reinem Alkohol liegt. Beim Verkauf der Destillate an Endkonsumenten oder Händler, ist selbstverständlich zusätzlich Umsatzsteuer abzuführen.

Lohnbrennen:


Das Lohnbrennen ist für solche Fälle gedacht, bei denen der Rohstoffbesitzer über eine eigene Brennanlage verfügt, jedoch keine angemeldete Abfindungsbrennerei ist. Dieses Gesetzt des "vereinfachten Lohnbrennens" wurde erlassen, um den Maischetransport in solchen Fällen zu vermeiden, in denen der Stoffbesitzer selbst über eine funktionierende Brennerei verfügt. Voraussetzung ist allerdings auch, dass beide Betriebe im selben Hauptzollamtbezirk liegen. Für die Abführung der Steuer ist in diesem Fall der Stoffbesitzer verantwortlich. Dieser muss im eigenen Namen die Abfindungsanmeldung ausfüllen und die Steuer entrichten.

Abschnittsbrennen:


Das Obstabschnittbrennrecht sieht vor, dass in einem Abschnittszeitraum von 10 Jahren insgesamt 3000 l Alkohol gebrannt werden dürfen (300 l Alkohol pro Jahr). Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Zeitraum innerhalb der 10 Jahre, das Kontingent ausgeschöpft wird. Das Kontingent verfällt jedoch direkt, sollte zugekaufter Most, zugekaufter Wein oder Topinambur gebrannt werden, oder über das Kontingent hinaus gebrannt werden.

Die Verschlussbrennerei:


Wie der Name schon sagt handelt es sich hierbei um, durch den Zoll verschlossene, Brennereien. Hier wird im Gegensatz zu der Abfindungsbrennerei, die exakte Alkoholmenge durch einen geeichten Zähler oder ein verschlossenes Sammelgefäß, ermittelt. Weiter ist die komplette Brennanlage durch den Zoll verschlossen, sprich verplombt, sodass genau ermittelt werden kann, wie viel reiner Alkohol produziert wurde. Hierbei entfällt der steuerfreie Überschuss, denn will der Produzent Alkohol entnehmen, muss dies dem Zoll mitgeteilt werden. Der Zoll ermittelt die genaue Menge an entnommenem Reinalkohol, für die dann der Normalsteuersatz entrichtet werden muss.

Nachdem wir einen Überblick über die verschiedensten Brennereien erhalten haben, bleibt die Frage:

Wie erhält man ein Brennrecht?


Ausschlaggebend für den Erhalt eines Brennrechtes ist, dass eine bestimmte Fläche zur Bewirtschaftung vorhanden ist, die Fläche muss 1/4 der Existenzgrundlage sein. Bei Obstanlagen müssen es beispielsweise ca. 5500 m2 sein, bei Wiesen und Ackerland benötigt man zwischen ca. 5000 m2 und ca. 15 000 m2, abhängig vom Hektarertragswert des Rohstoffes, um ein Brennrecht zu erhalten. Die genau benötigte Betriebsgröße kann beim zuständigen Verband jederzeit erfragt werden und ist vor einer Pacht oder dem Kauf unbedingt empfehlenswert. Neben dem Betrieb muss der zukünftige Brenner ein wirtschaftliches Bedürfnis vorweisen um ein neues Brennrecht zu erhalten. Ein wirtschaftliches Bedürfnis ist gegeben, wenn er nicht-marktfähiges Obst vorweisen kann, dass für die Produktion von 300 l Alkohol reicht. Wie man sieht, ist es nicht einfach, ein neues Brennrecht zu erhalten und es kann einige Behördengänge und Enttäuschungen nach sich ziehen. Als Stoffbesitzer muss man lediglich, wie gesagt, über eigenes Obst verfügen, um dies in einer Abfindungsbrennerei in der Nähe zum Obstbrand destillieren zu lassen.

Eine weitere Möglichkeit ein Brennrecht zu erhalten ist, die Übertragung einer Abfindungsbrennerei mit einem Alkoholkontingent von 50 l oder 300 l. Möglich ist dies jedoch lediglich in begrenzten Gebieten in Baden-Württemberg, dem Saarland, Teilen von Südhessen, Rheinland-Pfalz und Bayern. Um ein Brennrecht übertragen zu können, muss darauf geachtet werden, dass neben der mindestens benötigten Anbaufläche auch das Bewirtschaftungszentrum, also der Hof, mit übergeben wird. Übergeben bedeutet in diesem Fall nicht zwingend den Kauf, es reicht wenn eine Pacht oder ein Nießbrauch vereinbart wird.

Im Internet findet man immer wieder Onlineportale, die Kleindestillen für den privaten Gebrauch verkaufen. Aber auch hier ist Vorsicht geboten, denn die Gesetzgebung verbietet ausdrücklich das private Brennen. Selbst das Anbieten von Destilliergeräten, die zur nicht gewerblichen Nutzung bestimmt sind, ist verboten. Der bloße Besitz wiederum ist erlaubt. Von diesem Verbot ausgenommen sind Kleindestillen mit einem Raumgehlat von nicht mehr als 0,5 Litern, die ausschließlich für den privaten Zweck verwendet werden. Wobei der Gesetzgeber hier die Verwendung für Demonstrations- oder Dekorationszwecke sieht. Jede gewerbliche Nutzung, auch die Vermietung, sind ausdrücklich nicht erlaubt.

Sollte ein Gerät zu Dekorationszwecken, mit mehr als 0,5 Liter Raumgehalt, erworben werden, muss dies dem Hauptzollamt unverzüglich mitgeteilt werden, um sicherzustellen, dass kein Branntwein hergestellt wird.

Händlern ist es weiter per Gesetz verboten, Brände von Destillen mit unter 5 Liter Brennkesselvolumen anzubieten, weshalb viele hochwertige Brände aus kleinen Betrieben nicht vermarktet werden können. Es lohnt sich also immer wieder in Gaststätten die regionalen Brände zu probieren, denn oft sind sie nur in einem kleinen Abschnitt der Region zu erhalten!

Wer einen tiefen Einblick in die Rechtslage rund um das Herstellen von Bränden in Deutschland haben möchte, kann sich auf der Homepage des Zoll ausführlich mit dem Thema beschäftigen.

Einfach ist es nicht, denn bevor man auch nur einen Tropfen Selbstgebrannten erhält, muss sich der engagierte Brenner zuerst durch den deutschen Bürokratiedschungel schlagen.


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